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   BGH, 01.12.1960 - III ZR 213/59   

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BGH, 01.12.1960 - III ZR 213/59 (https://dejure.org/1960,1101)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1960 - III ZR 213/59 (https://dejure.org/1960,1101)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1960 - III ZR 213/59 (https://dejure.org/1960,1101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 23
  • NJW 1961, 555
  • MDR 1961, 302
  • DVBl 1961, 796
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Diese Gesetze schließen jedoch anderweit begründete Ansprüche nicht aus, denn es war in keinem Falle der Sinn der gesetzlichen Regelung, Entschädigungsansprüche, die aus einem anderen Rechtsgrund bestehen, abzuschneiden (vgl. BGHZ 34, 23, 26 [BGH 01.12.1960 - III ZR 213/59] ; BGH NJW 1961, 555 und NJW 1965, 347 = Warn 1964 Nr. 224).

    Es ist zwar richtig, daß ein Entschädigungsanspruch nach Aufopferungsgrundsätzen - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall der rechtsähnlichen Anwendung des § 844 BGB (vgl. BGHZ 18, 286; 34, 23) [BGH 28.11.1960 - III ZR 200/59] - nur demjenigen zustehen kann, dem unmittelbar ein Sonderopfer abverlangt oder auferlegt worden ist; jedoch verkennt die Revision, indem sie diese Voraussetzung verneint, die Zusammenhänge, die zur Erkrankung der Klägerin führten.

  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 32/67

    Schadensersatzansprüche der Erben eines durch eine unerlaubte Handlung tödlich

    Diese Grundsätze treffen auch für Ersatzansprüche nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) zu (RGZ 94, 102, 103 f; 126, 253, 255 f) und gelten in gleicher Weise für die Aufopferungsentschädigung, die nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats den durch einen hoheitlichen Eingriff nur mittelbar Betroffenen nur im Rahmen der entsprechend anzuwendenden §§ 844, 845 BGB gewährt wird (BGHZ 18, 286; 20, 81, 82 [BGH 16.02.1956 - III ZR 169/54]; 34, 23, 24 ff [BGH 01.12.1960 - III ZR 213/59]).
  • BGH, 11.01.1968 - III ZR 140/65

    Klage auf Ersatz eines Impfschadens - Impfung gegen Pocken - Hirnhautentzündung

    Sie mag keinen so grundlegenden und allgemein gültigen Rechtsgedanken enthalten, dessen Anwendung auch für das Gebiet des Aufopferungsanspruchs zwingend geboten wäre, wie es der erkennende Senat bei ähnlicher Gesetzeslage für den Rechtsgedanken des § 844 BGB angenommen hat (BGHZ 34, 23); es mögen Fälle denkbar sein, in denen es unbillig wäre, diese Bestimmung des Schadensersatzrechts in Aufopferungsfällen entsprechend anzuwenden.
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